„Pacta …“ – was?? 😲 Pacta sunt servanda heißt, das geschlossene Verträge einzuhalten sind. Doch was muss eigentlich mindestens in einem Ausbildungsvertrag drinstehen? Der Mindestinhalt eines Ausbildungsvertrages ist in § 11 des Berufsbildungsgesetzes (kurz: BBiG) verbindlich vom Gesetzgeber geregelt worden. Danach muss ein Ausbildungsvertrag folgenden Inhalt aufweisen*:
• Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
• Beginn und Dauer der Berufsausbildung (Ausbildungszeit),
• Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
• Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
• Dauer der Probezeit (mind. einen Monat – max. vier Monate),
• Zahlung und Höhe der Vergütung (Ausbildungsvergütung),
• Dauer des Urlaubs (Urlaubsanspruch),
• Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann (Kündigungsgründe),
• ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind (wenn es solche im Unternehmen gibt),
• die Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch).
Was natürlich auch nicht fehlen darf, sind die Namen und Anschriften der Vertragspartner (Ausbildungsbetrieb + Auszubildende/r) sowie die Unterschriften der Beteiligten. Sollte jemand von Euch noch nicht volljährig sein, müssen die gesetzlichen Vertreter/innen (meistens sind das die Eltern) unterschreiben.
Wir freuen uns auf unseren nächsten „Blog oft he week“! 😎 Bis dahin!
*Unsere Blog Artikel sind keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf vollständige und juristische Richtigkeit.